Die Luftdichtheit ist mittlerweile eine anerkannte Regel der Technik (DIN 4108-7) und ist außerdem fest im GEG verankert. Die unaufgeforderte Ausführung der Luftdichtheit der Gebäudehülle wird demnach vorausgesetzt.
Der sogenannte nL50-Wert darf bei Gebäuden ohne Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlage) maximal 3,0 1/h betragen und bei Gebäuden mit Raumlufttechnischen Anlagen 1,5 1/h. Ein nL50-Wert von 3 pro Stunde bedeutet beispielsweise, dass bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal das gesamte Luftvolumen des Gebäudes 3mal pro Stunde ausgetauscht wird.
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