Energiekosten so gering wie möglich zu halten ist sowohl für private Haushalte als auch für Unternehmen wie die ean50 GmbH ein wichtiges Thema. In der Gesetzgebung ist die Energieeinsparung ein ebenso elementarer Bestandteil. Deshalb wurde die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, eingeführt. Seit dem 1. Januar 2016 haben die zuständigen Bundes-Gremien eine Erhöhung des Standards für Neubauten, gleichermaßen für Wohn- und Nichtwohngebäude, in die EnEV 2014 integriert. Wir verraten euch, welche Änderungen genau in Kraft getreten sind und was ihr beachten solltet.
Die EnEV erhöht den Neubau-Standard: Der Bauherr hat es in der Hand
Zunächst hat es der Bauherr in der Hand: Wird der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zum 1. Januar 2016 oder später eingereicht, gelten die erhöhten energetischen Anforderungen der EnEV. Falls weder eine Genehmigung noch eine Anzeige von Nöten sind, ist der Tag der Bauausführung geltend. Auch wenn der Bauherr die Baubehörden beauftragt, sein Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard zu beurteilen, damit er zukunftsorientiert planen und bauen kann, wird nach dem überarbeiteten EnEv-Standard nachgewiesen.
Für all diejenigen, die ein neues Nichtwohngebäude planen und bauen, sinkt der jährliche Primärenergiebedarf für die Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebauter Beleuchtung um 25%. Zudem wird der Wärmeschutz der Gebäudehülle bei neu erbauten Nichtwohngebäuden ab dem 1. Januar 2016 um ca. 20% erhöht. Zur Orientierung zeigt die EnEV 2014 in einer Tabelle die höchstzulässigen U-Werte der Außenbauteile eines Gebäudes an. Für niedrig beheizte Zonen (von zwölf bis unter 19°C) bleiben die höchstzulässigen Werte auch nach dem 1. Januar 2016 gleich. Angst vor teureren Baukosten muss allerdings niemand haben: Wie die Deutsche Unternehmerinitiative Energieeffizienz (DENEFF) im November 2014 schlussfolgerte, gibt es keinen Zusammenhang zwischen steigenden Baupreisen und energetischen Anforderungen. Nähere Informationen über den erhöhten Neubau-Standard erhaltet ihr hier.