Änderungen im Bauvertragsrecht seit 1. Januar 2018

Neu! Änderungen im Bauvertragsrecht

Zur Freude privater Bauherren bietet der Gesetzgeber mehr Sicherheit und Transparenz bei Bauverträgen! Denn das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist seit diesem Jahr neu strukturiert. Damit habt ihr künftig Anspruch auf verständliche Baubeschreibungen, ein Widerrufsrecht und erhaltet ein konkretes Datum für euren Einzugstermin. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

#1 Änderung im Bauvertragsrecht: Präzise Baubeschreibung

Mehr Klarheit über das Bauprojekt gewinnen und Preise vergleichen: Mit den neuen Änderungen im Bauvertragsrecht ist das künftig für private Bauherren möglich. Gemäß § 650j BGB sind Baufirmen verpflichtet, euch frühzeitig eine Baubeschreibung vorzulegen. Bevor ihr eure Unterschrift unter den Bauvertrag setzt, gewinnt ihr dadurch Zeit, um die Art und den Umfang der angebotenen Leistungen zu überprüfen. Inhalt der Baubeschreibung ist unter anderem eine Beschreibung der Baukonstruktion, Raum- und Flächenangaben sowie Angaben zu Energie- und Brandschutzstandards.
Außerdem dürfen Bauunternehmen maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung einfordern. Restliche Zahlungen sind erst nach der Abnahme fällig.

#2 Änderung im Bauvertragsrecht: Widerrufsrecht durchsetzen

Aufgrund der Änderungen sind Bauunternehmen verpflichtet, euch über das Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen. § 355 Abs. 2 BGB schreibt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss vor. Bauherren können ihre Entscheidung dadurch überdenken und ohne Begründung das Widerrufsrecht fristgemäß geltend machen. Sollte die Klausel im Bauvertrag fehlen, verlängert sich das Widerrufsrecht um bis zu zwölf Monate nach Vertragsschluss.

Änderungen im Bauvertragsrecht seit 1. Januar 2018 picture ean50 GmbH

#3 Änderung im Bauvertragsrecht: Einzugstermin planen

Bislang war die Angabe der Bauzeit freiwillig. Damit Bauherren in Zukunft die Kündigung der alten Wohnung besser planen und ein Umzugsunternehmen rechtzeitig buchen können, verpflichtet der Gesetzgeber das Bauunternehmen, einen Fertigstellungstermin festzuhalten. Steht allerdings noch nicht fest, wann die Baumaßnahme beginnt, muss zumindest deren Dauer vertraglich festgesetzt werden.
Zusätzlich gewährleistet § 650n Abs. 2, dass ihr künftig prüfen und belegen könnt, ob die neue Immobilie die aktuellen Bauvorschriften einhält. Dafür müssen euch Bauunternehmen die Unterlagen zu Genehmigungsplanungen sowie zu Nachweisen über die  Energiesparverordnung vorlegen.
Wer rechtzeitig plant und sich in die neuen Vorschriften im Bauvertragsrecht einliest, kann so von den Änderungen im Jahr 2018 profitieren. Nutzt jetzt die Verbesserungen des Verbraucherschutzes, wir wünschen euch viel Erfolg beim Hausbau!

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